Rechtliches

Bevor Sie eine Rechnung schreiben sollten Sie sich mit einigen rechtlichen Details vertraut machen.

Sobald Sie eine Rechnung ausstellen, müssen Sie die gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Umsatzsteuergesetzes einhalten.

Wann muss man als Unternehmer eine Rechnung ausstellen?

Nach dem Umsatzsteuergesetz ist jeder Unternehmer verpflichtet eine Rechnung auszustellen wenn dieser
  • Umsätze an andere Unternehmer für deren Unternehmen
  • oder an andere juristische Personen, wenn diese nicht Unternehmer sind
  • oder eine steuerpflichtige Werkleistung oder -lieferung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer
ausführt.
Der Unternehmer muss der Verpflichtung der Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachkommen.

Was bedeutet Vorsteuerabzug?

Vorsteuerabzug bedeutet dass man sich als Unternehmer die Umsatzsteuer, welche man für eine Ware oder Dienstleistung bezahlt hat, vom Finanzamt zurückholen kann.

Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer muss man monatlich oder vierteljährlich die Umsatzsteuer, welche man seinen Kunden verrechnet hat, an das Finanzamt abführen. Dazu muss man dem Finanzamt die sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) übermitteln.
Bezahlt man als Unternehmer nun selbst Rechnungen auf welchen Umsatzsteuer (=Vorsteuer) ausgewiesen ist, so kann diese Vorsteuer bei der UVA geltend gemacht werden. Aus der Differenz von eingenommer Umsatzsteuer und bezahlter Vorsteuer ergibt sich entweder eine Umsatzsteuerschuld (Zahllast), welche man an das Finanzamt überweisen muss, oder ein Überschuss (Gutschrift), welchen man vom Finanzamt einfordern kann.

Wer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt?

Vorsteuerabzugsberechtigt ist normalerweise jeder Unternehmer, der auch selbst Umsatzsteuer abführt.
Ab einem jährlichen Umsatz von 30.000,- Euro ist man dazu verpflichtet Umsatzsteuer zu verrechnen (und ist somit auch zum Vorsteuerabzug berechtigt). Beträgt der jährliche Umsatz weniger als 30.000,- Euro kann sich der Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.
Mehr dazu finden Sie unter dem Punkt Kleinunternehmerregelung

Was ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) und wozu wird diese benötigt?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz UID) ist eine in der EU eindeutige Idendifikationsnummer welche Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes kennzeichnet. Sie wird von jedem Unternehmer benötigt, welcher innerhalb der europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnimmt. Hat ein Unternehmer keine gültige UID-Nummer, muss dieser in umsatzsteuerlichen Angelegenheiten wie eine Privatperson behandelt werden.

In Österreich besteht die UID aus dem länderspezifischen Prefix ("AT") und einen Block von 9 Zeichen, wobei das erste Zeichen davon immer ein "U" ist (z.B. "ATU12345678"). UID-Nummern werden in Österreich vom Finanzamt vergeben.
Die UID hat für jeden EU-Mitgliedstaat eigene Länderspezifische Prefixe (z.b. "DE" für Deutschland). Auf Rechnungen aus Deutschland ist die UID auch oft unter der Bezeichnung USt-IdNr. zu finden. In anderen Ländern wird die UID oft als VAT-Nr. (kurz für Value Added Tax) bezeichnet.

Innergemeinschaftliche Lieferung und Reverse Charge

Exportiert ein Unternehmer eines EU-Staates in ein anderes Land der europäischen Union so handelt es sich um eine sogenannte Innergemeinschaftliche Lieferung. Aus Sicht des Rechnungsempfängers handelt es sich dabei um einen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung wird vom liefernden Unternehmen keine Umsatzsteuer berechnet (und somit auch nicht auf der Rechnung aufgeführt). Nun muss jedoch der Abnehmer (Rechnungsempfänger) die Umsatzsteuer mit dem Steuersatz des Empfängerlandes an dessen Finanzamt abführen.
Das ganze nennt sich dann Reverse Charge und ist nur möglich wenn der Empfänger gewerblich tätig ist, eine gültige UID besitzt und diese auch für eine solche Lieferung oder Leistung angibt, also auf der Rechnung des Lieferanten vermerkt ist.
In Österreich kann der Empfänger einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Umsatzsteuer, welcher dieser nun an das Finanzamt abzuführen hat, gleich wieder als Vorsteuer geltend machen.
Somit findet der ganze Vorgang nur am Papier statt und es sind keine Zahlungen diesbezüglich an das Finanzamt zu leisten.

Prüfen Sie immer die UID!



Man sollte immer, besonders bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen, prüfen, ob eine UID gültig ist, da es es sonst zu Problemen mit der Finanz kommen kann.
Eine einfach Möglichkeit zu prüfen ob eine UID auch wirklich zu einem Unternehmen gehört bietet FinanzOnline. Wenn Sie dort angemeldet sind können Sie unter dem Menüpunkt "Eingaben" - "Anträge" - "UID-Bestätigung" die UID von verschiedenen Ländern prüfen und erhalten sofort das Ergebnis über deren Gültigkeit.
Weiters können Sie auch das Service des "MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS)" der Europäischen Kommission nutzen. Dieses finden Sie hier: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/
Man kann auch das UID-Büro des Bundesministeriums für Finanzen kontaktieren um eine UID prüfen zu lassen. Dies ist jedoch nur für Ausnahmefälle vorgesehen und man sollte vorzugsweise das Service von FinanzOnline nutzen.
Das Ergebnis einer UID Prüfung muss immer ausgedruckt und als Beleg der Rechnung beigelegt werden! Sollte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durchführen, so müssen Sie diese Prüfungsbelege vorlegen können.
Stehen Sie mit einem Unternehmen in ständiger Geschäftsbeziehung müssen Sie die UID Nummer nicht bei jeder Geschäftstätigkeit prüfen. Hier reicht es wenn die Prüfung regelmäßig vorgenommen wird.

Gesetzliche Aufbewahrungsfristen von Rechnungen

Ausgestellte Rechnungen müssen in Österreich, so wie alle anderen Buchhaltungsunterlagen, sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem sich das Rechnungsdatum der ausgestellten Rechnung befindet. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, beginnt die Frist ab Ende des Kalenderjahres, in welchem das Wirtschaftsjahr endet. Es ist erlaubt Buchhaltungsunterlagen, also auch Rechnungen, elektronisch zu archivieren. Dabei muss jedoch die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Erlaubt ist die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und Datenträgern. Soweit Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt die Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.

Unternehmer dessen Umsatz jährlich 30.000,- Euro nicht übersteigt, sind nicht verpflichtet Vorsteuer zu verrechnen und fallen in Österreich unter die "Kleinunternehmerregelung"

Wann ist man Kleinunternehmer und wozu ist ein solcher berechtigt?

Wenn der jährliche Gesamtumsatz eines Unternehmers 30.000,- netto nicht überschreitet, dann spricht man von sogenannten Kleinunternehmern. Für Kleinunternehmer kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Somit besteht ein Recht auf Umsatzsteuerbefreiung d.h. sie müssen diese nicht verrechnen. Dies hat Vorteile wenn man hauptsächlich Privatkunden hat und keine nennenswerten Vorsteuern anfallen. Für den privaten Endkunden "verbilligt" sich die Dienstleistung oder Ware, da dieser die Umsatzsteuer nicht bezahlen müssen. Ist ein Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit dann ist dieser jedoch auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt!
Es ist möglich die Umsatzsteuergrenze einmalig um nicht mehr als 15 % alle Fünf Jahre zu überschreiten.

Kann ich als Kleinunternehmer auf die Steuerbefreiung verzichten?

Ja das ist möglich. Ein Unternehmer kann auf die Steuerbefreiung verzichten und es erfolgt eine Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen. Ein solcher Kleinunternehmer hat dann auch das Recht auf vorsteuerabzug. Dies macht vorallem u.a. dann Sinn wenn z.b. die eigene Steuerschuld geringer ist als die Vorsteuerbeträge, die man sich vom Finanzamt zurückholen kann. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung muss dem Finanzamt schriftlich bekannt gegeben werden (Benutzen Sie dazu das Formular U12 vom Bundesministerium für Finanzen).

Was man als Kleinunternehmer beachten muss

Sollten Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, können Sie sich keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen, da sie ja selbst auch nicht Umsatzsteuer verrechnen.
Weiters müssen Sie auf jede Rechnung einen Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung angeben (für mehr Informationen siehe Rechnungen ohne Umsatzsteuer)
WICHTIG: Sollten Sie als umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer auf einer von Ihnen ausgestellten Rechnung trotzdem die Umsatzsteuer angeben, so schulden sie diese auch dem Finanzamt!

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